Dienstag, 10. September 2013

Das Eichgesetz

Die Pflicht zur Eichung besteht für Wasserzähler des geschäftlichen Verkehrs. Unterschieden werden Kaltwasserzähler (1 °C bis 30 °C) und Warmwasserzähler (30 °C bis 90 °C), die im geschäftlichen Verkehr verwendet werden oder so bereitgehalten werden, dass sie ohne besondere Vorbereitung in Gebrauch genommen werden können, müssen geeicht sein oder können nach der neuen europäischen, harmonisierten Richtlinie 2004/22/EG (MID) seit 2004 durch eine Konformitätsbewertung in den Verkehr gebracht werden. Die Eichung/Konformitätsbewertung soll dem Schutz des Endverbrauchers dienen.
Davon betroffen sind nicht nur Wasserzähler von Unternehmen, sondern auch so genannte Wohnungs-, Etagen- oder Zwischenzähler, die sich im Besitz von Privatpersonen befinden. Dazu zählen auch die sogenannten Unterzähler in Kleingartensparten.
Ausnahme bilden unter gegebenen Umständen, solche Wasserzähler die weniger als 2000 mÑ/h umsetzen.
Die Eichung der Messgeräte wird durch die ansässige Eichbehörde vollzogen. Wasserzähler werden allerdings im Normalfall von staatlich anerkannten Prüfstellen geeicht. Solche Prüfstellen gibt es meistens bei den Herstellern von Wasserzählern und den Versorgungsunternehmen. Diese Prüfungen werden im Normalfall durch Ausschreibungen vergeben. Die Kennzeichnung der Wasserzähler werden von der Eichbehörde bzw. den staatlich anerkannten Prüfstellen durch
Hauptstempel als geeicht gekennzeichnet. Wichtig zu beachten ist, dass die zu eichenden Wasserzähler einer gewissen Bauart angehören, die zur Eichung zugelassen ist. Das Zulassungszeichen auf dem Wasserzähler gibt darüber die nötige Information.
Die Gültigkeitsdauer der Eichung gilt fünf bis sechs Jahre. Für Kaltwasserzähler bspw. Hauswasserzähler und Wohnungswasserzähler beträgt die Gültigkeitsdauer der Eichung sechs Jahre. Für Warmwasserzähler gilt die Eichungsgültigkeit für fünf Jahre.